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Vom Genuss zum Hochgenuss

Wenn Sie Ihr Gaffel Kölsch nicht nur einfach trinken, sondern den feinherben, frischen Geschmack richtig genießen wollen, sollten Sie unbedingt die folgenden Gaffel Kölsch Pflegtipps beachten:

Auf die Frische achten

Trinken Sie Ihr Gaffel Kölsch immer frisch. Beachten Sie das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Etikett oder Dosenboden. Länger als 6 Monate sollten Sie Gaffel nicht aufbewahren, denn nach diesem Zeitraum wird das Kölsch nach und nach an Geschmack einbüßen. Der Kenner schafft sich in der Regel einen Frischvorrat von 8 bis 12 Wochen an.

Kühl und dunkel lagern

Fass- und Flaschenbier sollten Sie vor starken Temperaturschwankungen und Flaschenbier auf jeden Fall vor Sonnenlicht aber auch grellem Kunstlicht schützen, denn Wärme und Licht beeinträchtigen den Geschmack.

Wie jedes andere Bier, so ist auch Kölsch ein „Schattengewächs", das in kühlen, schattigen Getränkeabholmärkten, nicht im Freien, nicht in Schaufensternähe und bei Ihnen zu Haus im Keller und nicht auf dem Balkon am besten aufgehoben ist.

Die Lagertemperatur sollte im Sommer 9° C nicht über- und im Winter 5° C nicht unterschreiten, sonst kann die Lebensuhr des Kölschs schneller ablaufen als es das Haltbarkeitsdatum verspricht.

Ruhe bewaren

Vermeiden Sie auf jeden Fall starke Erschütterungen des Bieres. Die Vorfreude aufs Kölsch darf nicht überschäumen. Ein leises Zischen beim Öffnen der Flasche ist ein gutes Zeichen und wirkt appetitanregend. Fassbier sollte vor dem Anzapfen mindestens einen halben Tag ruhen.

Richtig temperieren

Die optimale Trinktemperatur für Gaffel Kölsch liegt zwischen 6° C bis 8° C. Die Kühlschranktemperatur sollte noch um 2° C darunter liegen, weil sich das Kölsch beim Einschenken oder Zapfen bereits leicht erwärmt.

Sollte der Eisschrank einmal wegen einer sommerlichen Gartenparty überfüllt sein, sind die Gaffel Kölsch Flaschen vorübergehend in einer mit kaltem Wasser gefüllten Badewanne gut aufgehoben.

Fässer halten Sie am besten mit Eiswürfelbeutel und/oder mit feuchten Tüchern kalt.

Schockkühlen im Gefrierfach oder rasches Erwärmen unter heißem Wasser oder, was auch schon vorgekommen sein soll, in der Mikrowelle, sind nicht nur unvernünftig, sondern können auch auf den Magen schlagen.

Fass gekonnt anschlagen

Damit der Anstich feucht-fröhlich und nicht regnerisch-nass ausfällt, gehen Sie wie folgt vor: Legen Sie Holzhähne vor Gebrauch einige Zeit ins Wasser. Der geschlossene Hahn wird dann mit angefeuchtetem Gummidichtungsring in die untere Fassöffnung gedreht und mit ein, zwei kräftigen Schlägen in das Fass gehämmert. Da der Innendruck sehr groß ist, muss anfangs vorsichtig gezapft werden. Erst wenn der Druck nachlässt und der Kölschfluss versiegt, schlägt man das Ausgleichsventil oder einen zweiten Hahn ein.

Gläser müssen rein sein

Schützen Sie Ihre Gläser vor Staub, Koch-Dünsten oder Qualm und halten Sie Ihre Kölschstangen nicht nur sauber, sondern rein. Selbst wenn sie von Staub und Schmutz befreit sind, können sie noch immer durch unsichtbare Fett- und Spülmittelreste verunreinigt sein. Diese Rückstände bilden einen Film auf den Gläsern, der bewirkt, dass die Schaumkrone schnell zusammenbricht oder gar nicht erst entsteht.

Reinigen Sie Ihre Gläser stets mit sauberem Spülwasser und spülen Sie mit klarem Wasser nach. Besser ist es, ganz auf Spülwasser zu verzichten und die Kölschstangen mit heißem, klarem Wasser und einem eigenen kleinen Bierbürstchen oder Schwamm zu reinigen.

Im Fachhandel oder online (z.B. Becharein 2000 www.becher.dr.de) gibt es sogar spezielle unbedenkliche Reinigungstabletten oder Flüssigzusätze für das Reinigungswasser, die sogar in kaltem Wasser ihren Dienst tun.

Ein gut gespültes Glas erkennen Sie am geschlossenen Wasserfilm, der die Glaswände überzieht, wenn es aus dem Wasser gezogen wird. Einzelne Tropfen sind der sichtbare Beweis für falsch gespülte Gläser.

Zu guter Letzt empfehlen wir, dass Sie Ihre Gaffel Kölschstangen niemals mit einem Küchentuch abtrocknen und polieren. Lassen Sie die Gläser einfach an der Luft trocknen. Wasserflecken sind problemlos und verschwinden, wenn Sie das Glas, so wie es sich gehört, vor dem erneuten Gebrauch mit klarem Wasser durchspülen.

Fachgerecht zapfen oder einschenken

Lassen Sie Gaffel Kölsch nicht in ein warmes, trockenes Glas laufen, sondern spülen Sie das Glas zuvor mit kaltem Wasser aus. Dadurch ergeben sich bessere Schaumeigenschaften. Halten Sie das Glas schräg zum Zapfhahn oder zur Flasche, lassen Sie das Kölsch an der Glaswand entlang fließen, bis die Schaumkrone den oberen Rand erreicht hat. Stellen Sie das Glas für einen Augenblick ab, damit sich der Schaum etwas setzen kann. Jetzt nachgießen und damit eine schöne, feste Schaumkrone bilden. Niemals den Zapfhahn oder gar den Flaschenhals eintauchen, da sonst Luft ins Kölsch gedrückt und Kohlensäure ausgetrieben wird.

Schütten Sie keine halbvollen Gläser zusammen. Zwei abgestandene Kölsch ergeben wahrlich kein frisches.

Ein 7-Minuten-Pils ist eine Strafe, ein 7-Minuten-Kölsch eine Todsünde.

Merke: Kölsch schmeckt am besten, wenn Sie es zuvor in zwei Zügen (siehe oben) einschenken und ebenso zügig servieren.

Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e V. - Kölsch-Konvention -

Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 25.6.1985

 

Präambel

Die Bezeichnung Kölsch ist seit alters her eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier, die von den beteiligten Wirtschafts- und Verkehrskreisen, von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie in zwischenstaatlichen Abkommen über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen anerkannt und bestätigt worden ist. Mit dem Ziel, die Bezeichnung "Kölsch" als qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung zu schützen, ein den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs entsprechendes Verhalten zu fördern und unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit der Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" entgegenzuwirken, insbesondere die Gefahr von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen sowie Mißbräuche der Herkunftsbezeichnung zu unterbinden, hat die Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands einstimmig die nachstehenden Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e.V. beschlossen. Nach Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt sind diese Wettbewerbsregeln für alle Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands verbindlich.

 

§1

Herkunftsbezeichnung

(1) Die Bezeichnung "Kölsch" ist eine qualifizierte geographische Herkunftsbezeichnung.

(2) Die Bezeichnung "Kölsch" darf nur für nach dem Reinheitsgebot hergestelltes helles, hochvergorenes, hopfenbetontes, blankes obergäriges Vollbier verwendet werden, das innerhalb des Herkunftsbereichs von "Kölsch" hergestellt wird und dem dort herkömmlich und unter der Bezeichnung "Kölsch" hergestellten und vertriebenen obergärigen Bier entspricht. Der Herkunftsbereich von Kölsch ist das Stadtgebiet von Köln. Zum Herkunftsbereich gehören darüber hinaus diejenigen Brauereien außerhalb des Stadtgebiets von Köln, die an der Bezeichnung "Kölsch" bereits vor Inkrafttreten dieser Wettbewerbsregeln einen wertvollen Besitzstand erworben hatten.

 

§2

Vermeidung von Irreführungen, Verwechslungen und Verwässerungen

(1) Die Art und Weise der Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" darf nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führen.

(2) Die Bezeichnung "Kölsch" darf insbesondere nicht mit weiteren die geographische Herkunftsbezeichnung verwässernden Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: "Echt Kölsch", "Original Kölsch", "Ur-Kölsch", "Kölsches Kölsch") oder in Verbindung mit anderen geographischen Zusätzen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Rheinisches Kölsch, Bergisches Kölsch) oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen, Marken, Warenzeichen, Ausstattungen, Ausstattungselementen, Firmen, Firmenbestandteilen, Firmenschlagworten, Firmenabkürzungen, Bierbezeichnungen, Biersorten oder anderen Zusätzen verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar zu Irreführungen über die geographische Herkunft oder zu Verwechslungen oder zu einer Verwässerung der Bezeichnung (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Spezial-Kölsch, Super-Kölsch, Top-Kölsch, Premium-Kölsch) oder zu sonstigen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb führen können. Soweit es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist, einen Brauort außerhalb des Stadtgebiets von Köln, für den ein wertvoller Besitzstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 besteht, auf dem Etikett anzugeben, muß die Angabe des Brauorts so erfolgen, daß sie nicht zu irgendwelchen Irreführungen oder Verwässerungen der geographischen Herkunftsbezeichnung "Kölsch" führen kann.

 

§3

Behältnisse, Verpackungen und Werbung

(1) Die Behältnisse (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Flaschen, Dosen und ähnliche Gebinde) von Bier, das gemäß § 1 unter der Bezeichnung "Kölsch" vertrieben werden darf, müssen deutlich mit der Bezeichnung "Kölsch" gekennzeichnet werden. Dabei muß die Bezeichnung "Kölsch" im Rahmen des Gesamteindrucks der Vorderseite der Ausstattung optisch deutlich erkennbar sein. Für Fässer gilt Absatz 3.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpackungen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Kisten, Kästen, Umkartons), soweit diese gekennzeichnet werden. Soweit Kästen lediglich mit der Firma der herstellenden Brauerei gekennzeichnet sind, sollen sie zusätzlich mit der Bezeichnung "Kölsch" gekennzeichnet werden.

(3) Fässer müssen mit der Firma oder einer Kurzbezeichnung der gemäß §1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden Brauerei gekennzeichnet sein. Die unbefugte Verwendung fremder Fässer ist nicht gestattet. Satz 2 gilt nicht, wenn für die Verwendung die schriftliche Zustimmung der Brauerei, die Eigentümerin der Fässer ist, vorliegt. Im Falle von Satz 3 müssen die Fässer zusätzlich mit der Firma der herstellenden Brauerei und der abgefüllten Kölschmarke gekennzeichnet sein.

(4) Alle Behältnisse und Verpackungen dürfen weder nach Art, Form und Farbe noch in sonstiger Weise zu Irreführungen über die geographische Herkunft führen. Satz 1 gilt entsprechend für die Form und Gestaltung von Gläsern, in denen "Kölsch" ausgeschenkt wird.

(5) Absatz 1 bis 4 gelten in entsprechender Weise für sämtliche beim Vertrieb von "Kölsch" verwendeten Werbeträger und Werbemittel (zum Beispiel Anzeigen, Plakate, Bierdeckel, Getränkekartenvordrucke, Verkaufsförderungsmaterial, Beschriftung von Gebäuden und Fahrzeugen, Rundfunk-, Kino- und Fernsehwerbung). Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe entgegenstehen.

(6) Die Hersteller von "Kölsch" werden sich nach besten Kräften dafür einsetzen, daß "Kölsch" nur in der sogenannten "Kölsch-Stange" (Kölner Stange) zum Ausschank kommt, wie sie üblicherweise beim Ausschank von "Kölsch" verwendet wird. Soweit die "Kölsch-Stange" gekennzeichnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

 §4

LohnbrauverträgeLohnbrauverträge zur Herstellung von "Kölsch" dürfen nur zwischen Brauereien abgeschlossen werden, die zum Herkunftsbereich von "Kölsch" (§ 1 Abs. 2) gehören.

 §5

Lieferverträge

"Kölsch" darf nur unter Marken und Ausstattungen in den Verkehr gebracht werden, deren Rechte der gemäß § 1 Abs. 2 berechtigterweise herstellenden und liefernden Brauerei gehören. Erfolgt die Abfüllung durch den Abnehmer, hat die liefernde Brauerei dafür Sorge zu tragen, daß diese Wettbewerbsregeln, insbesondere deren §§ 2, 3, 5 und 6 eingehalten werden.

 

§6

Hinweis auf Vertriebsrechte

Soll bei der Kennzeichnung von "Kölsch" auf Vertriebsrechte des Abnehmers hingewiesen werden, so muß auch auf die Herstellung durch die Brauerei, die unter § 1 Abs. 2 fällt, deutlich hingewiesen werden (z.B.: Alleinvertrieb: X-Brauerei; Gebraut von der Y-Brauerei, Köln). Die Angabe der Vertriebsrechte des Abnehmers darf in Schriftgröße, Schrifttype, Plazierung und Farbe im Vergleich zur Angabe der herstellenden Brauerei nicht hervorgehoben werden. § 5 findet Anwendung.

 

§7

Keine sonstige Benutzung durch Dritte

Dritten, die nicht gemäß diesen Wettbewerbsregeln zur Verwendung der Bezeichnung "Kölsch" berechtigt sind, darf die Benutzung der Bezeichnung "Kölsch" nicht gestattet werden, weder in Alleinstellung noch in irgendeiner Kombination oder in sonstiger Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend.

 

§8

Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbandes übernehmen folgende Verpflichtungen: a) die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln einzuhalten, insbesondere die Bezeichnung "Kölsch" nur gemäß den Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln zu benutzen - b) Verletzungen dieser Wettbewerbsregeln und jeden sonstigen unberechtigten, insbesondere irreführenden oder mißbräuchlichen Gebrauch der Bezeichnung "Kölsch" dem Kölner Brauerei-Verband unverzüglich mitzuteilen - c) die Bestimmungen der Zeichensatzung zum geographischen Verbandszeichen " Kölsch " einzuhalten - d) alles zu tun, um den guten Ruf der Bezeichnung "Kölsch" zu fördern und zu sichern.

 §9

Rechte und Pflichten des Kölner Brauerei-Verbandes(1) Der Kölner Brauerei-Verband ist berechtigt und verpflichtet: a) die Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln zu überwachen - b) für eine Eintragung der Bezeichnung "Kölsch" als geographisches Verbandszeichen zu sorgen - c) gegen jeden unberechtigten Gebrauch der Bezeichnung Kölsch" sowie gegen jedwede sonstige Störung oder Beeinträchtigung der Bezeichnung "Kölsch" im eigenen Namen vorzugehen.

(2) Der Kölner Brauerei-Verband richtet einen ständigen Ausschuß ein, welcher die Mitglieder bei der Einhaltung dieser Wettbewerbsregeln berät.

(3) Besteht begründeter Anlaß zu der Vermutung, daß ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbands beim Abschluß von Verträgen gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 dieser Wettbewerbsregeln verstoßen hat, so ist der Kölner Brauerei-Verband berechtigt und verpflichtet, die betreffenden von dem Mitglied abgeschlossenen Verträge durch einen unabhängigen, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Prüfer die betreffenden Verträge im Original zur Einsicht vorzulegen. Der Prüfer hat dem Kölner Brauerei-Verband über das Ergebnis seiner Einsichtnahme einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der sämtliche für die Beurteilung der Einhaltung der §§ 4 bis 7 relevanten Tatsachen enthalten muß.

 

§10

Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln

(1) Gegen ein Mitglied des Kölner Brauerei-Verbandes, welches gegen die Bestimmungen dieser Wettbewerbsregeln verstößt, wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2 verhängt.

(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind: a) Warnung - b) Abmahnung - c) Verweis - d) Vertragsstrafe - e) Ausschluß aus dem Kölner Brauerei-Verband. Die Vertragsstrafe beträgt eintausend DM bis zweihundertfünfzigtausend DM. Soweit Bier unter Verstoß gegen diese Wettbewerbsregeln gekennzeichnet worden ist, kann die gemäß Satz 1 festzusetzende Vertragsstrafe um einen Betrag zwischen eine DM und dreißig DM je hl der unzulässig gekennzeichneten Menge erhöht werden. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe sind die Schwere und die Dauer des Verstoßes, der Umfang des Verschuldens sowie eventuelle mit der Zuwiderhandlung erzielte Wettbewerbsvorteile zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der unzulässig gekennzeichneten Menge ist die Schiedsstelle (§ 13) berechtigt, Einblick in die Umsatzmeldungen der Mitglieder an den Kölner Brauerei-Verband zu nehmen oder Schätzungen vorzunehmen. Die Vertragsstrafe ist an den Kölner Brauerei-Verband zu zahlen.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind als solche zu bezeichnen. Sie können nebeneinander verhängt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.

 §11

Maßnahmen durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung

(1) Maßnahmen gemäß §10 Abs. 2 a) bis c) werden durch den Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands verhängt, falls der Vorstand die Regelung nicht an die Schiedsstelle (§ 13) verweist oder gemäß § 15 die ordentlichen Gerichte anruft. Entscheidungen des Vorstands sind endgültig.

(2) Die Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 e) wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands mit der in der Satzung für den Ausschluß vorgesehenen Mehrheit verhängt.

(3) Beschwert sich ein Mitglied über einen angeblichen Verstoß eines anderen Mitglieds gegen diese Wettbewerbsregeln, und leitet der Vorstand nicht innerhalb eines Monats seit schriftlicher Aufforderung durch das Mitglied ein Verfahren gegen das andere Mitglied ein, so ist das beschwerdeführende Mitglied berechtigt, den gemäß § 9 Abs. 2 eingerichteten Ständigen Ausschuß anzurufen. Der Ständige Ausschuß wird so dann innerhalb eines Monats durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands einberufen. Der Ständige Ausschuß ist in diesem Fall verpflichtet, die Sache innerhalb eines weiteren Monats in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 an die Schiedsstelle zu verweisen.

 

§ 12

Regeln für das Verfahren bei der Verhängung von Maßnahmen

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands betroffen oder in sonstiger Weise befangen, so darf es an dem Verfahren betreffend die Verhängung von Maßnahmen nicht teilnehmen.

(2) Das Mitglied, gegen das eine Maßnahme verhängt werden soll, ist durch den Geschäftsführer des Kölner Brauerei-Verbands von der Verfahrenseinleitung schriftlich unter Hinweis auf § 15 zu unterrichten. Das Mitglied ist anzuhören und zwar schriftlich oder mündlich. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung eine mündliche Anhörung verlangen.

 

§ 13

Schiedsstelle

(1) Zur Verhängung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 a) bis d) ist eine Schiedsstelle zuständig, soweit nicht eine Maßnahme gemäß § 11 durch den Vorstand verhängt oder gemäß § 15 das ordentliche Gericht angerufen wird. Die Schiedsstelle ist ein Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. Die Schiedsstelle besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied, Organ, Angestellter oder Mitarbeiter des Kölner Brauerei-Verbands oder Organ, Angestellter oder Mitarbeiter eines Mitglieds des Kölner Brauerei-Verbands sein oder in sonstiger Weise für den Kölner Brauerei-Verband e.V. tätig gewesen sein. Die Beisitzer können aus dem Kreise der Mitglieder des Kölner Brauerei-Verbands oder deren Organen, Angestellten oder Mitarbeitern stammen.

(2) Wenn der Vorstand eine Sache an die Schiedsstelle verweist (§ 11 Abs. 1) teilt er dies dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unter gleichzeitiger Benennung eines Beisitzers mit. Der Einschreibebrief muß die Aufforderung enthalten, binnen eines Monats, gerechnet vom Tage der Zustellung des Einschreibebriefs, ebenfalls einen weiteren Beisitzer zu benennen. Der Einschreibebrief gilt als Mitteilung über die Verfahrenseinleitung gemäß § 12 Abs. 2. Die Beisitzer wählen binnen eines weiteren Monats den Vorsitzenden. Können sich die Beisitzer nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird ein Beisitzer nicht bestimmt oder wird ein weggefallener Beisitzer nicht binnen eines Monats ersetzt, so wird der Vorsitzende oder der fehlende Beisitzer durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Köln bestimmt. 

§ 14

Regeln für das Verfahren der Schiedsstelle

(1) § 12 gilt für das Verfahren der Schiedsstelle entsprechend. Ein Mitglied der Schiedsstelle kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn einer der Fälle der §§ 41, 42 ZPO vorliegt.

(2) Die Beisitzer der Schiedsstelle erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Kölner Brauerei-Verbands festgesetzt wird. Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine oder mehrere 20/10-Gebühren unter entsprechender Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, und zwar auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle festzusetzenden, angemessenen Streitwerts.

(3) Im Spruch der Schiedsstelle ist außer der Entscheidung zur Sache die Zahlung der Kosten und Auslagen festzulegen und zu bestimmen, welcher Partei die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis Kosten und Auslagen zu verteilen sind.

(4) Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und für sonstige Maßnahmen, für die die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig.

(5) Im übrigen finden auf das Verfahren der Schiedsstelle die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. 

§ 15

Wahlrecht

(1) Der Vorstand kann statt der Verweisung an die Schiedsstelle die ordentlichen Gerichte anrufen. Das betroffene Mitglied hat die Wahl zwischen der Entscheidung durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle oder durch die ordentlichen Gerichte.

(2) Lehnt das betroffene Mitglied die Entscheidung des Falles durch den Vorstand bzw. die Schiedsstelle ab, so hat es dies dem Vorstand des Kölner Brauerei-Verbands innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitzuteilen.

(3) Im Falle der Wahl der ordentlichen Gerichte ist das Landgericht Köln ausschließlich zuständig. Andernfalls bleibt es bei der Zuständigkeit der Schiedsstelle, deren Spruch endgültig ist und die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

 

§16

Gerichtsstand

Soweit für Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln nicht die Schiedsstelle zuständig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesen Wettbewerbsregeln das Landgericht Köln.

Der Gürzenich

Der Gürzenich - die "Gute Stube Kölns" - wurde von 1441 bis 1447 auf dem Grundstück der Familie Gürzenich als städtische Festhalle gebaut.

Im Festsaal im Obergeschoss wurden damals Kölner Ehrengäste empfangen, Feste von Kaisern, Fürsten und Bürgern gefeiert, aber auch Krönungsfeiern, Gerichtstage und ein Reichstag abgehalten.

Im 17.Jahrhundert fungiert er ausschließlich als Kaufhaus. Um 1820 wurde die mittelalterliche Festhaustradition wiederbelebt und das Gebäude bekam bald darauf den Stellenwert als wichtigste Kölner Veranstaltungsadresse.

Nach den Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wurde es 1955 wieder hergestellt.

Überregional bekannt wurde auch das "Gürzenich-Orchester". Zu den populärsten Festivitäten gehörten damals wie heute die Karnevalsveranstaltungen.

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